Beschreibung:
Wahl, Amtszeit und Rechtsstellung sowie Besoldung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die persönlichen Voraussetzungen zur Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit müssen gegeben sein. Gemäß §50 GemO, kann zum Ersten Beigeordneten bestellt werden, wer am Tag der Wahl das 68. Lebensjah
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