Überblick über Minijob und Mindestlohn

Überblick über Minijob und Mindestlohn

Ein Minijob gilt in Deutschland als geringfügige Beschäftigung und unterliegt speziellen Regelungen. Er kann auf zwei Wegen begründet werden: durch eine monatliche Verdienstgrenze oder eine kurzfristige Beschäftigungsdauer. Minijobs sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei, lediglich Beiträge zur Rentenversicherung werden fällig, von denen sich Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen können.

Entwicklung des Mindestlohns über die Jahre

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2015 mit einem Stundensatz von 8,50 Euro eingeführt. Seither wurde der Betrag in mehreren Stufen angepasst:

  • Januar 2017: 8,84 Euro

  • Januar 2019: 9,19 Euro

  • Januar 2020: 9,35 Euro

  • Januar 2021: 9,50 Euro

  • Juli 2021: 9,60 Euro

  • Januar 2022: 9,82 Euro

  • Juli 2022: 10,45 Euro

  • Oktober 2022: 12,00 Euro

  • Januar 2024: 12,41 Euro

  • Januar 2025: 12,82 Euro

Mit der Erhöhung auf 12 Euro im Jahr 2022 wurde auch die bis dahin starre Verdienstgrenze von 450 Euro auf 520 Euro angehoben und dynamisiert.

 

Zum 1. Januar 2025 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Diese Anpassung führte zu einer entsprechenden Erhöhung der monatlichen Verdienstgrenze für Minijobs auf 556 Euro. Somit können Minijobber jährlich bis zu 6.672 Euro verdienen, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.

 

Die maximale Arbeitszeit für Minijobber ergibt sich aus der Division der monatlichen Verdienstgrenze durch den aktuellen Mindestlohn. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde und einer Verdienstgrenze von 556 Euro ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden pro Monat.

Dynamisierung auf Beschäftigungsverhältnisse

Die dynamische Kopplung der Minijob-Verdienstgrenze an den Mindestlohn sorgt für Flexibilität und Planungssicherheit. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt automatisch auch die monatliche Höchstgrenze, ohne dass ein Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung notwendig wird. Dies ist besonders für Beschäftigte relevant, die regelmäßig auf geringfügiger Basis arbeiten, etwa im Einzelhandel, in der Gastronomie oder in Privathaushalten.

Für Arbeitgeber bedeutet die Anpassung der Mindestlohngrenzen einen höheren Verwaltungsaufwand. Arbeitszeiten müssen exakt dokumentiert werden, insbesondere bei schwankenden Einsatzzeiten. Zudem müssen geringfügig Beschäftigte korrekt bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden, inklusive elektronischer Lohnsteuerbescheinigung und Abführung der Pauschalabgaben.

Besonderheiten bei kurzfristigen Minijobs

Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht auf eine Verdienstgrenze, sondern auf die Dauer begrenzt. Die maximale Beschäftigungsdauer beträgt derzeit 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Solche Jobs sind in der Regel vollständig sozialversicherungsfrei, sofern keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Die Besteuerung erfolgt entweder pauschal mit 25 Prozent zuzüglich Zuschlägen, die der Arbeitgeber trägt, oder individuell nach Lohnsteuerklasse. Auch bei diesen Jobs ist eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich, sowie Umlagen zum Ausgleich von Auswendungen bei Krankheit und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft.

Regelungen bei Überschreitung der Verdienstgrenze

Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. So darf der Verdienst in einzelnen Monaten das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze, also 1.112 Euro, nicht überschreiten, und dies darf nicht regelmäßig vorkommen, maximal zwei Monate jährlich.

Ausblick auf gesetzliche Entwicklungen

Die Mindestlohnkommission überprüft alle zwei Jahre die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und legt auf dieser Basis neue Mindestlohnempfehlungen vor. Es ist davon auszugehen, dass auch in den kommenden Jahren weitere Anpassungen vorgenommen werden. Eine Diskussion über eine erneute Anhebung über wird bereits geführt.

Minijob als ergänzende Beschäftigungsform

Minijobs bleiben ein bewährtes Modell für flexible Beschäftigungsverhältnisse, sei es als Nebentätigkeit oder als Einstieg in den Arbeitsmarkt. Die Anbindung an den Mindestlohn sichert ein festes Grundniveau der Entlohnung, was die Attraktivität dieses Modells langfristig stärkt.

Arbeitnehmer sollten regelmäßig prüfen, ob sich durch Lohnerhöhungen oder geänderte Einsatzzeiten der Status des Beschäftigungsverhältnisses verändert. Nur so lassen sich Rückforderungen, Nachzahlungen oder Versicherungspflichten vermeiden.