Wie man früher aus seinem Arbeitsvertrag ausscheidet

Vertrag
Kennen Sie das? Sie arbeiten seit Jahren in Ihrem Job, haben sich bereits ein gewisses Standing im Unternehmen erarbeitet, doch irgendetwas stört Sie. Sie kommen Montagmorgens kaum noch aus dem Bett, quälen sich förmlich zur Arbeit. Dann klingt es ganz danach, als benötigten Sie einen Tapetenwechsel. Raus aus dem alten und hinein in ein neues Arbeitsumfeld. Und dann das: Auf der Jobbörse Jena finden Sie eine neue Herausforderung. Die in der Ausschreibung skizzierten, mitzubringenden Fähigkeiten sowie die erforderliche Berufserfahrung können Sie locker vorweisen. Die Stelle scheint geradezu wie für sie gemacht zu sein. Doch die Sache hat einen Haken: Die Stelle muss schon in einem Monat besetzt werden. Einfach nur die aktuelle Anstellung zu kündigen, würde zeitlich also nicht funktionieren. Müssen Sie nun doch einen anderen Job finden, um sich aus Ihrer Lethargie zu befreien? Nein, denn es gibt gewisse Möglichkeiten, wie Sie doch noch rechtzeitig aus Ihrem Anstellungsverhältnis ausscheiden können.

Der Aufhebungsvertrag

Im besten Fall haben Sie Glück und Ihr Arbeitgeber stimmt einem Aufhebungsvertrag zu und lässt Sie somit ziehen. Somit stünde Ihrer neuen Anstellung nichts mehr im Wege und sie könnten trotz der dreimonatigen Kündigungsfrist schon vorzeitig im neuen Unternehmen beginnen. Doch das Leben verläuft leider nicht immer ideal, weshalb nicht jeder Angestellte ein derartiges Entgegenkommen erwarten darf, selbst wenn ein Aufhebungsvertrag der gängigste Weg ist, um aus einem Anstellungsverhältnis auszusteigen.

Manche Vorgesetzte können mit dem vorhandenen Personal die Kündigung eines einzelnen kompensieren. Sie nehmen eine Kündigung nicht persönlich, sondern verstehen sie als normalen Prozess des Berufslebens. Solche Vorgesetzte werden Ihrem Wunsch in aller Regel eher nachkommen. Anders verhält es sich, wenn der Chef befürchtet, die vakante Stelle nicht rechtzeitig besetzt zu bekommen. In einem solchen Fall stehen Ihre Chancen weitaus schlechter für eine einvernehmliche Lösung.

Gar keine Chance besteht wohl dann, wenn der Vorgesetzte Ihren Jobwechsel persönlich nimmt, er sich vielleicht sogar an Ihnen rächen will. Ihre Kündigung könnte dann zwar akzeptiert werden, jedoch nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist. Leider ist dieses Vorgehen in der Praxis weiter verbreitet als man es sich vorstellen möchte.

Unwirksame Kündigungsfristen

In einem solchen Fall kostet die Frist Sie nicht nur möglicherweise den erhofften Traumjob, nein, sie könnte für Sie auch zum Spießrutenlauf werden. Glücklicherweise ist der Aufhebungsvertrag jedoch nicht die einzige Möglichkeit, um vorzeitig aus dem Anstellungsverhältnis herauszukommen. Kündigungsfristen können nämlich auch unwirksam sein. Grundsätzlich beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen. Je nach Betriebszugehörigkeit können jedoch laut § 622 Abs. 2 BGB auch längere Zeiträume vertraglich vereinbart werden – doch das muss auf Gegenseitigkeit beruhen.

Der Arbeitgeber kann Sie nicht einfach mit einer Frist von einem Monat kündigen und gleichzeitig von Ihnen erwarten, dass Sie eine dreimonatige First nach eigener Kündigung einhalten. In einem solchen Fall wäre die längere Frist unwirksam, weil der Arbeitnehmer nicht länger an ein Arbeitsverhältnis gebunden werden darf als der Arbeitgeber. Ein Blick ins Gesetz lohnt daher ebenso sehr wie die genaue Untersuchung des eigenen Arbeitsvertrages.

Zu lange Kündigungsfristen können ebenfalls unwirksam sein, da sie eine unangemessene Kündigungserschwerung darstellen. Im Jahr 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Kündigungsfrist von drei Jahren in einem Formulararbeitsvertrag gegen Treu und Glauben verstoßen kann, da diese Länge jede Kündigung des Arbeitnehmers zum Jobwechsel unmöglich macht.

Welche Länge im Detail als zu lang und somit unangemessen gilt, hängt auch immer von der jeweiligen Position und bestimmten Vereinbarungen ab. Wird als Entschädigung für die lange Frist beispielsweise eine außerordentliche Gehaltserhöhung angeboten, hat der Arbeitnehmer das zu akzeptieren. Speziell bei hochrangigen Führungskräften sind Kündigungsfristen von neun bis zwölf Monaten keine Seltenheit. Fristen, die über diesen Zeitraum hinaus gehen, gelten hingegen als ungebührlich

Außerordentliche fristlose Kündigung

Wenn die Fristen korrekt vereinbart und somit rechtlich einwandfrei sind, gibt es für den Arbeitnehmer noch eine weitere Möglichkeit, um früher aus seinem Anstellungsverhältnis auszuscheiden: die außerordentliche fristlose Kündigung. Ebenso wie der Arbeitgeber kann auch der Arbeitnehmer sofort aus seinem Arbeitsvertrag aussteigen, dazu müssen allerdings bestimmte Unrechtmäßigkeiten stattgefunden haben.

Da hierfür die Anforderungen jedoch recht hoch sind – und Sie als Arbeitnehmer möglicherweise Ihren Chef als erstes abmahnen müssen -, ist hier Vorsicht geboten: Der Arbeitgeber muss die Chance bekommen, den Kündigungsgrund aus der Welt zu schaffen, bevor die außerordentliche fristlose Kündigung wirkt.

Gründe für eine derartige Kündigung können vielerlei Natur sein, wie etwa die Verletzung der Beschäftigungspflicht aufgrund unberechtigter Suspendierung, Lohnrückstände, Versäumnis der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder der Entzug von wesentlichen Aufgaben und Kompetenzen in einem kränkenden oder gar beleidigenden Ausmaß. Wiederholte Vertragsverletzungen, beispielsweise in Bezug auf zu viele Überstunden, können ebenfalls ein Kündigungsgrund sein.

Krankschreiben lassen und woanders arbeiten Wenn Sie kündigen wollen, sollten Sie also hoffen, dass Ihr Chef Ihnen mit einem Aufhebungsvertrag entgegenkommt. Denn im Zweifelsfall neigen manche Menschen dazu, für ihren Traumjob dumme Dinge zu tun, wie sich etwa beim Arzt krankschreiben zu lassen, um im alten Betrieb nicht erscheinen zu müssen und gleichzeitig beim neuen anfangen zu können. Wenn Sie jedoch während Ihrer Kündigungsfrist woanders arbeiten, kann dies richtig teuer für Sie werden. Im schlimmsten Fall sehen Sie sich dann Schadensersatzansprüchen ausgesetzt und handeln sich obendrein noch empfindliche Vertragsstrafen ein.

Außerdem kann der scheidende Arbeitgeber eine einstweilige Verfügung erwirken, welche es Ihnen untersagt, in diesem Zeitraum woanders zu arbeiten. Und wenn der neue Arbeitgeber in diesen Zwist hineingezogen wird, wäre es durchaus möglich, dass er ganz schnell wieder von einer Einstellung absieht und das Arbeitsverhältnis kündigt. In einem solchen Worst-Case-Szenario müssten Sie wohl dann erst einmal zur Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos zu melden, um dann selbstredend wieder einen neuen Job zu finden. Daher können wir Ihnen von einem solchen Verhalten nur abraten.



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