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Auf höchster politischer Ebene will man jetzt ein Problem in den Griff bekommen, das auch unter befreundeten Staaten weit verbreitet und uralt ist: ein bilaterales Anti-Spionage-Abkommen mit den USA soll für Klarheit darüber sorgen, was Geheimdienste dürfen und was nicht.

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft will, dass auch Industriespionage in einer entsprechenden Vereinbarung verboten wird. Aber was zu Recht für das Handy der Bundeskanzlerin zutrifft ("Unter Freunden spioniert man nicht"), muss nicht unbedingt auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten.

Gesetzliche Regelung fehlt

Allzu verführerisch ist es für manchen Mitarbeiter, über seine dienstliche E-Mail-Adresse Nachrichten zu versenden sowie mit dem Firmen-PC im Internet zu surfen oder gar Dateien herunterzuladen.
Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung, inwieweit ein Arbeitgeber die private Nutzung eines betrieblichen Internetanschlusses überwachen darf. Von der Rechtsprechung ist hinsichtlich der privaten Nutzung von Telefonanschlüssen anerkannt, dass ein systematisches "Ausspionieren" nicht zulässig ist. Einer solchen Maßnahme steht das grundgesetzlich verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht entgegeben. Die Grundsätze können auch auf die neuen Kommunikationsmöglicheten über das Internet übertragen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings bereits in einem Urteil vom 7. 7. 2005 (Aktenzeichen 2 AZR 200/06) die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der während der Arbeitszeit intensiv im Netz gesurft hatte, wodurch erhebliche Kosten entstanden waren. Durch die Kostensteigerung von rund 15 Euro auf 400 Euro innerhalb von wenigen Monaten war man dieser Internetnutzung auch auf die Spur gekommen.

Private Internetnutzung ist ein Risiko

Jeder Arbeitnehmer muss davon ausgehen, dass die private Nutzung des Büroanschlusses grundsätzlich nicht erlaubt ist, es sei denn, dass dies stillschweigend geduldet oder sogar ausdrücklich genehmigt wird. In vielen Betrieben darf der geschäftliche Telefonanschluss auch für dringende, kurze Privatgespräche genutzt werden. Ist eine solche Regelung zweifelsfrei vorhanden, wird man sie auch auf E-Mails anwenden können. Nicht unbedingt ist dadurch auch das Surfen im Internet gedeckt, selbst wenn aufgrund einer Flatrate keine zusätzlichen Kosten entstehen sollten. Denn "ein Angestellter wird für berufliche Tätigkeiten bezahlt, nicht fürs Rumsurfen", stellt Tjark Menssen, Rechtsschutz-Experte des Deutschen Gewerkschaftsbundes, klar.
Schreitet der Vorgesetzte dagegen über einen längeren Zeitrum nicht gegen das private Surfen ein, wird man von einer Duldung ausgehen können. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung dürfte dann unzulässig sein.

Es empfehlen sich klare Regelungen

Im Bereich der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz ist also noch vieles ungeklärt. Dazu gehört auch die Frage, wann der Arbeitgeber den Seitenverlauf kontrollieren darf. Rechtsexeperten sind der Meinung, dass er auf keinen Fall private Mails lesen darf, da ihr Inhalt durch das Fernmeldegeheimnis geschützt ist. Im Streitfall kann es in dieser Grauzone zu langwierigen Auseinandersetzungen kommen, bei denen vieles auf dem Spiel stehen dürfte. Firmeninhaber und Personalchefs sind daher gut beraten, wenn sie sich über die rechtliche Entwicklung und die Rechtsprechung auf dem Laufenden halten. Spezialisierte Anwaltskanzleien, wie etwa AfA-Rechtsanwälte, klären dazu in ihren Internet-Blogs kompetent auf.
Für Klarheit sorgen eindeutige Regelungen. Will der Arbeitgeber den privaten E-Mail-Verkehr nicht grundsätzlich ausschließen, empfehlen Rechtsberater eindeutige Festlegungen mit den Mitarbeitern entweder im Arbeitsvertrag oder als betriebliche Vereinbarung, bei deren Ausgestaltung auch der Betriebsrat zu beteiligen ist.