29112011_121653379_500.jpg Versicherung beim Minijob

Aufgrund einer geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügige Beschäftigung), aber auch wegen einer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) kann eine Nebentätigkeit als geringfügig gelten. Für geringfügig entlohnte Mini-Jobs ist es von Belang, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als 400 Euro je Monat erhalten darf.

Zum Thema der kurzfristigen Beschäftigung ist Folgendes zu vermerken: wird die Beschäftigung für eine Zeitspanne gerührt, welche nicht über zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage des Kalender-Jahres üpberschreitet oder je nachdem in ihrer Eigenart begrenzt ist, so liegt eine kurzfristige Tätigkeit definitiv vor. Dies ist unabhängig von der Gesamtsverdienstsumme.
Beitragsregeln und Sozialversicherung

Beiträge muss ein Minijobler keine entrichten, und so gilt brutto als netto.  Jedwede Pauschalabgaben, die für die Sozialversicherung wichtig sind, werden vom Arbeitgeber übernommen und abgeführt. Der Arbeitgeber muss aber auch eine sozialversicherungstechnische Beurteilung/Bewertung durchführen. Somit folgt einer Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der offiziellen Anmeldung.

Sozialversicherungsfrei sind die Minijobs auch, und somit wird kein Sozialversicherungsschutz mehr benötigt.
 
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